Interne Richtlinie über Arbeitsgrundsätze
und -verfahren der Generalversammlung
der Technische Holding Aktiengesellschaft
KAPITEL EINS
Zweck, Geltungsbereich, Grundlagen und Definitionen
Zweck und Geltungsbereiche
Artikel 1-(1) Zweck dieser internen Richtlinie; technische Holding A.P. (Gesellschaft) die Arbeitsgrundsätze und Verfahren der Generalversammlung werden im Rahmen des Gesetzes, der einschlägigen Gesetzgebung und der Bestimmungen der Satzung festgelegt. Diese interne Richtlinie gilt für alle ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen der Gesellschaft.
Grundlagen
Artikel 2-(1) Diese interne Richtlinie wurde vom Vorstand nach den Bestimmungen der Verfahren und Grundsätze der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und der Verordnung über die Anwesenheit von Vertretern des Zoll- und Handelsministeriums bei diesen Versammlungen erstellt.
Definitionen
Artikel 3-(1) in dieser internen Richtlinie;
a) Merger: eine eintägige Sitzung der Generalversammlung,
b) Gesetz: Türkisches Handelsgesetzbuch vom 13.1.2011 mit der Nummer 6102,
c) Sitzung: jeder der Teile jeder Zusammenlegung, die für Ruhepausen, Essenspausen und ähnliche Gründe unterbrochen werden,
d) Versammlung: ordentliche und außerordentliche Plenarsitzungen,
e) Sitzungsführung: die Führung der Sitzung: 419 des Gesetzes. die Generalversammlung durch den ersten Absatz des Artikels ausgewählt, um die Sitzung zu verwalten, durch den Präsidenten und gewählt von der Generalversammlung Sitzung durch den Vizepräsidenten, der Vorsitzende der Sitzung, und der Schreiber des Protokolls durch den Präsidenten der Sitzung aus den Beamten des Vorstands der Sammlung der Stimmen, wenn nötig, bezieht sich auf.
KAPITEL ZWEI
Arbeitsverfahren und Grundsätze der Generalversammlung
Zu beachtende Vorschriften
Artikel 4- (1) Die Versammlung wird nach den Bestimmungen des Gesetzes, der betreffenden Gesetzgebung und der Satzung über die Generalversammlung durchgeführt.
Eingang und Vorbereitungen zum Meetingort
Artikel 5- (1) Am Versammlungsort dürfen die Aktionäre oder ihre Vertreter, die in der vom Vorstand erstellten Teilnehmerliste gemäß der von der zuständigen Stelle der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktionärsliste eingetragen sind, die Mitglieder des Vorstands, die Wirtschaftsprüfer, falls ernannt, der Vertreter des Ministeriums und die Personen, die zum Versammlungsleiter gewählt oder beauftragt werden, eintreten. Neben diesen Personen können auch Mitarbeiter des Unternehmens, mit der Versammlung betraute Personen, wie
z. B. Audio- und Video-Empfangstechniker, Pressevertreter und andere Personen, die als Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht an den Hauptversammlungen teilnehmen können, zugelassen werden.
(2) am Eingang zum Ort der Sitzung, mit realen Person Aktionäre Gesetz 1527. Nach dem Artikel von etablierten elektronischen Generalversammlung System, um die Identität des benannten Vertreters zu zeigen, zeigen die Dokumente ihre Ausweise zusammen mit den Vertretern der Aktionäre vertreten reale Person, juristische Person Aktionäre der Vertreter der Behörde, um die Dokumente zu präsentieren, und so müssen sie sich in der Liste, die sie brauchen, um zu unterzeichnen, wo angegeben präsentieren. Diese Kontrollverfahren werden vom Verwaltungsrat oder einem oder mehreren vom Verwaltungsrat ernannten Verwaltungsratsmitgliedern oder von der vom Verwaltungsrat ernannten Person oder Personen durchgeführt.
(3) Die Vorbereitung des Versammlungsortes für den Empfang aller Aktionäre und die Bereitstellung von Schreibwaren, Unterlagen, Werkzeugen und Zubehör, die während der Versammlung benötigt werden, werden vom Vorstand durchgeführt. Wenn die Versammlung in Audio und Video aufgezeichnet werden soll, werden in diesem Zusammenhang auch die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt.
Eröffnung der Sitzung
Artikel 6- Die Generalversammlung wird satzungsgemäß vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der Verwaltungsratsmitglieder zum vorher bekannt gegebenen Datum und zur vorher bekannt gegebenen Uhrzeit in der Stadt, in der sich der Hauptsitz der Gesellschaft befindet, oder in einer anderen Stadt, die der Verwaltungsrat für angemessen hält, mit dem in den Artikeln 418 und 421 des Gesetzes festgelegten Beschlussfähigkeit abgehalten. Sie wird nach Feststellung der Bestimmung mit einem Bericht eröffnet.
Erstellung des Sitzungsvorsitzes
Artikel 7-(1)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der satzungsgemäße Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das anwesende Vorstandsmitglied. Aus den vorgeschlagenen Kandidaten wird bei Bedarf ein Stellvertreter gewählt, der nicht Aktionär sein muss und für die Leitung der Hauptversammlung verantwortlich ist.
(2) Der Präsident wird vom Vorsitzenden beauftragt, mindestens eine Niederschrift zu verfassen und, wenn er es für erforderlich hält, genügend Stimmen zu sammeln. Außerdem kann der Versammlungsleiter Sachverständige beauftragen, die zum Zeitpunkt der Versammlung technische Vorgänge im elektronischen Generalversammlungssystem durchführen.
(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Niederschrift über die Versammlung und andere Dokumente, die die Grundlage für diese Niederschrift bilden, zu unterzeichnen.
(4) Der Versammlungsleiter hat bei der Leitung der Mitgliederversammlung nach dem Gesetz, der Satzung und den Bestimmungen dieser internen Richtlinie zu agieren.
Aufgaben und Befugnisse des Sitzungsvorsitzes
Artikel 8- der Versammlungsleiter nimmt unter der Leitung des Präsidenten folgende Aufgaben wahr:
a) er prüft, ob die Versammlung an der in der Ankündigung angegebenen Adresse stattfindet und ob der Versammlungsort angemessen ist,
b) festzustellen, ob die Mitgliederversammlung mit einer auf der Website der Gesellschaft veröffentlichten Ankündigung satzungsgemäß zur Versammlung einberufen wurde, ob diese Einberufung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgte, mit Ausnahme der Ankündigungs- und Versammlungstage, und diesen Sachverhalt in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen.
c) Um zu prüfen, ob diejenigen, die nicht berechtigt sind, den Sitzungsort zu betreten, an der Sitzung teilnehmen und ob die in Artikel 5 Absatz 2 dieser internen Richtlinie genannten Aufgaben vom Verwaltungsrat erfüllen
d) wenn es geändert wurde, einschließlich Änderungen im Aktienregister der Satzung der Vorstand der Jahresbericht, Wirtschaftsprüfer Berichte, Jahresabschlüsse, Tagesordnung, wenn es eine Änderung in der Hauptvertrag auf der Tagesordnung vom Vorstand der Änderungen der Satzung vorbereitet unterliegt, wenn die Genehmigung des Ministeriums für Zoll und Handel, das Ministerium angeordnet und schriftliche Genehmigung von der Änderung des Gesetzentwurfs durch den Vorstand in Anwesenheit der Liste, wenn die Generalversammlung zu einer Sitzung über die Vertagung einberufen wurde, festzustellen, ob die Vertagungsprotokolle für die vorherige Sitzung und andere notwendige Dokumente im Zusammenhang mit der Sitzung vollständig am Sitzungsort vorhanden sind und diese Situation im Sitzungsprotokoll anzugeben.
e) die Identität derjenigen zu überprüfen, die an der Generalversammlung durch Adel oder Vertretung teilnehmen, indem sie die Liste der Anwesenden unterschreiben, auf Einspruch oder Notwendigkeit, und die Richtigkeit der Vertretungsunterlagen zu überprüfen.
f) festzustellen, ob die delegierte Mitglieder hat und mindestens ein Vorstandsmitglied und der Wirtschaftsprüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen bei der Versammlung anwesend sind und dies im Protokoll der Versammlung zu vermerken.
g) leitet die Arbeit der Generalversammlung im Rahmen der Tagesordnung, verhindert, dass sie über die Tagesordnung hinausgeht, mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Ausnahmen, sichert die Ordnung der Versammlung, trifft die dafür notwendigen Maßnahmen.
h) die Eröffnung und Schließung von Kombinationen und Sitzungen sowie die Schließung der Versammlung.
i) die Beschlüsse, Rechnungen, Protokolle, Berichte, Vorschläge und ähnliche Dokumente, die mit den besprochenen Themen zusammenhängen, der Generalversammlung vorzulesen und denjenigen, die darüber sprechen wollen, das Wort zu erteilen.
j) über die von der Generalversammlung zu treffenden Entscheidungen abzustimmen und die Ergebnisse mitzuteilen.
k) zu beobachten, ob das Mindestquorum für die Versammlung zu Beginn, im weiteren Verlauf und am Ende der Versammlung eingehalten wird und ob die Beschlüsse mit dem im Gesetz und in den Satzungen bestimmten Quorum gefasst werden.
l) Gesetz 428. die Erklärungen, die von den im Artikel genannten Vertretern abgegeben werden, der Generalversammlung zu erläutern.
m) Gesetz 436. durch den Artikel zu verhindern, dass diejenigen, die nicht stimmberechtigt sind, bei den in diesem Artikel genannten Beschlüssen abstimmen, um die durch das Gesetz und die Satzung auferlegten Beschränkungen des Stimmrechts und der privilegierten Abstimmung zu beachten.
n) die Erörterung des Jahresabschlusses und damit zusammenhängender Fragen auf Antrag von Aktionären mit einem Zwanzigstel des Kapitals auf die einen Monat später stattfindende Versammlung zu verschieben, ohne dass die Generalversammlung darüber entscheiden muss.
o) für die Organisation des Protokolls der Generalversammlung zu sorgen, Einwände gegen das Protokoll zu erheben, Beschlüsse und Protokolle zu unterzeichnen, die verwendeten Stimmen für und gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse im Protokoll der Versammlung so anzugeben, dass kein Zögerungen auftreten.
p) das Protokoll der Versammlung, den Jahresbericht des Vorstandes, die Berichte der Rechnungsprüfer, den Jahresabschluss, die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, eventuelle Anträge der Wahlen und die Stimmzettel und die Verlesung des Protokolls für die Versammlung am Ende der Versammlung alle Unterlagen einem der Vorstandsmitglieder schriftlich zu übergeben.
Maßnahmen, die vor der Behandlung der Tagesordnung zu ergreifen sind.
Artikel 9- (1) Der Versammlungsleiter liest der Mitgliederversammlung die Tagesordnung vor oder lässt sie vorlesen. Liegt ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte vor, wird dieser der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Diskussionsreihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch den Beschluss der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmen geändert werden.
Besprechung der Tagesordnung und der Punkte auf der Tagesordnung
Artikel 10-(1) Die Generalversammlung muss folgende Punkte beinhalten:
a) Einrichtung der Eröffnungs- und Versammlungsleitung.
b) die Besprechung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Berichte der Rechnungsprüfer und des Jahresabschlusses.
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls der Kassenprüfer.
d) Wahl der ausgeschiedenen Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rechnungsprüfers.
e) Festlegung der Rechte der Vorstandsmitglieder, wie z.B. das Recht auf Seelenfrieden, Boni und Tantiemen.
f) Festlegung der Art der Gewinnverwendung, der Ausschüttung, des Verhältnisses der Gewinnanteile und des Datums der Ausschüttung, wenn die Ausschüttung in bar vorgenommen wird.
g) die Beratung über eventuelle Satzungsänderungen.
h) sonstige für notwendig erachtete Angelegenheiten.
(2) die Aufstellung der Tagesordnung einer außerordentlichen Vollversammlung, Gründe, die eine Versammlung erfordern.
(3) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung der Versammlung enthalten sind, dürfen nicht besprochen oder beschlossen werden, mit den nachfolgend genannten Ausnahmen:
a) wenn alle Gesellschafter anwesend sind, kann die Angelegenheit einstimmig in die Tagesordnung aufgenommen werden.
b) Nach dem Artikel des Gesetzes 438 wird der Antrag auf eine Sonderprüfung eines Gesellschafters von der Generalversammlung beschlossen, unabhängig davon, ob er in der Tagesordnung enthalten ist.
c) die Entlassung von Vorstandsmitgliedern und die Auswahl neuer Vorstandsmitglieder werden als mit dem Artikel der Verhandlung des Jahresabschlusses am Ende des Jahres verbunden betrachtet und werden durch direkte Diskussion nach Belieben entschieden, unabhängig davon, ob es einen Artikel zu diesem Thema auf der Tagesordnung gibt.
d) Auch wenn kein Tagesordnungspunkt vorliegt, werden bei Vorliegen berechtigter Gründe wie Korruption, Unfähigkeit, Verletzung der Treuepflicht, Erschwerung der Pflichterfüllung durch Mitgliedschaft in mehreren Gesellschaften, Unvereinbarkeit, Missbrauch von Einflussnahme die Fragen der Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Neuwahlen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt.
(4) Der in der Generalversammlung verhandelte und beschlossene Tagesordnungspunkt kann nicht erneut beraten und beschlossen werden, es sei denn, die Anwesenden fassen einstimmig einen Beschluss.
(5) als Ergebnis der durchgeführten Prüfung oder aus irgendeinem Grund werden die Themen des Ministeriums, die auf der Generalversammlung der Gesellschaft besprochen werden sollen, auf die Tagesordnung gesetzt.
(6) Die Tagesordnung wird durch den Einberufer der Generalversammlung bestimmt.
Mitspracherecht in einem Meeting
Artikel 11- (1) Aktionäre oder andere Interessenten, die zu dem zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen wollen, teilen dies dem Versammlungsleiter mit. Der Versammlungsleiter erklärt der Versammlung die Personen, die das Wort ergreifen werden und erteilt diesen Personen das Stimmrecht in der Reihenfolge der Anmeldung. Ist derjenige, der an die Reihe kommt, nicht am Versammlungsort anwesend, verliert er sein Rederecht. Reden werden von dem dafür vorgesehenen Platz aus an die Versammlung gerichtet gehalten. Die Teilnehmer können untereinander die Reihenfolge ihrer Redebeiträge ändern. Wenn die Redezeit begrenzt ist, kann eine Person, die an der Reihe ist und ihre Rede hält, ihre Rede nach Ablauf der Redezeit nur dann fortsetzen, wenn die erste Person, die nach ihr spricht, ihr das Rederecht erteilt, vorausgesetzt, dass sie ihre Rede innerhalb der Redezeit dieser Person abschließt. Mit anderen Worten: Die Redezeit kann nicht verlängert werden.
(2) Der Versammlungsleiter kann Vorstandsmitgliedern und dem Wirtschaftsprüfer, die sich zu den behandelten Themen äußern wollen, unabhängig von der Warteschlange das Wort erteilen.
(3) Die Dauer der Redezeit wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Aktionäre nach der Intensität der Tagesordnung, der Vielzahl der zu behandelnden Fragen, der Bedeutung und der Zahl derer, die das Wort ergreifen wollen, festgelegt. In solchen Fällen entscheidet die Generalversammlung durch gesonderte Abstimmung zunächst über die Begrenzung der Redezeit und dann über die Dauer der Rede.
(4) Gemäß Artikel 1527 des Gesetzes werden die in dem oben genannten Artikel und den Unterbestimmungen dargelegten Grundsätze und Verfahren auf die Aktionäre oder deren Vertreter angewendet, die elektronisch an der Generalversammlung teilnehmen, um ihre Meinungen und Vorschläge zu übermitteln.
Stimmabgabe und Abstimmungsverfahren
Artikel 12-(1) Vor Beginn der Abstimmung erläutert der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung den zur Abstimmung stehenden Punkt. Soll über eine Beschlussvorlage abgestimmt werden, so wird diese, nachdem sie festgestellt und schriftlich verlesen wurde, zur Abstimmung gegeben. Nachdem bekannt gegeben wurde, dass die Abstimmung verschoben wird, kann nur noch ein Wort zum Verfahren verlangt werden. Zu diesem Zeitpunkt übt er sein Rederecht aus, sofern er vom Versammlungsleiter ermahnt und bestätigt wird, wenn es einen Aktionär gibt, dem trotz seiner Bitte das Wort nicht erteilt wurde. Nach der Abstimmung werden keine Zusagen mehr gemacht.
(2) Die Abstimmung über die in der Versammlung behandelten Themen erfolgt durch Handaufheben. Zur Erleichterung der Auszählung können bei Bedarf auch elektronische Geräte eingesetzt werden. Die Stimmen werden vom Vorsitzenden der Versammlung gezählt. Falls erforderlich, kann der Vorsitzende eine ausreichende Anzahl von Personen ernennen, die bei der Stimmenauszählung helfen. Diejenigen, die ihre Hand nicht heben, gelten als "ablehnend" gestimmt und diese Stimmen gelten als gegen die entsprechende Entscheidung in der Bewertung abgegeben.
(3) Gemäß Artikel 1527 des Gesetzes werden die im Artikel und in den Untervorschriften festgelegten Verfahren und Grundsätze für die elektronische Abstimmung der Aktionäre oder ihrer an der Generalversammlung teilnehmenden Vertreter angewendet.
Aufbereitung des Sitzungsprotokolls
Artikel 13- (1)Die Teilnehmerliste, die die Aktionäre oder ihre Vertreter, ihre Anteile, Gruppen, Nummern und Nennwerte angibt, wird vom Versammlungsleiter unterschrieben, eine Zusammenfassung der in der Hauptversammlung gestellten Fragen und der gegebenen Antworten, die Anzahl der gefassten Beschlüsse und die Anzahl der positiven und negativen Stimmen für jeden Beschluss werden im Protokoll deutlich angegeben. Es wird sichergestellt, dass das Protokoll in Übereinstimmung mit den im Gesetz und in der einschlägigen Gesetzgebung festgelegten Grundsätzen erstellt wird.
(2) Das Protokoll der Generalversammlung wird am Sitzungsort und während der Sitzung handschriftlich mit Schreibmaschine, Computer oder mit einem lesbaren Tintenstift erstellt. Für die Erstellung des Protokolls mit dem Computer ist ein Drucker erforderlich, der den Ausdruck am Versammlungsort ermöglicht.
(3) Das Protokoll wird in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, und jede Seite des Protokolls wird vom Vertreter des Ministeriums unterzeichnet, wenn es am Sitzungsvorsitz teilgenommen hat.
(4) In dem Bericht; die Firma des Unternehmens, Datum und Ort der Versammlung, der Gesamtnennwert und die Anzahl der Aktien des Unternehmens, die Gesamtzahl der Aktien, die bei der Versammlung persönlich und in Person vertreten sind, der Vor- und Nachname des Vertreters des Ministeriums, wenn er anwesend ist, und das Datum und die Nummer des Bestellungsschreibens, wenn die Versammlung angekündigt wird, wie die Einladung erfolgt ist Wenn die Versammlung ohne Medikamente erfolgt, muss dies angegeben werden.
(5) Die Anzahl der Stimmen zu den in der Versammlung gefassten Beschlüssen wird im Protokoll in Zahlen und schriftlich festgehalten, ohne dass ein Zögern möglich ist.
(6) Die Namen, Vornamen und Widerspruchsgründe derjenigen, die gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse gestimmt haben und diesen Widerspruch im Protokoll festgehalten haben wollen, werden im Protokoll festgehalten.
(7) Wenn der Grund für den Widerspruch schriftlich angegeben wird, wird dieser Artikel dem Protokoll hinzugefügt. Im Protokoll werden der Name, Nachname des Gesellschafters oder Vertreters, der seinen Einspruch angibt, geschrieben und das Einspruchsschreiben wird beigefügt. Das dem Protokoll beigefügte Einspruchsschreiben wird vom Versammlungsvorsitzenden und, falls anwesend, vom Vertreter des Ministeriums unterzeichnet.
Tätigkeiten am Ende der Sitzung
Artikel 14-(1) der Versammlungsleiter händigt am Ende der Sitzung eine Kopie des Protokolls und alle anderen Dokumente im Zusammenhang mit der Generalversammlung an eines der anwesenden Vorstandsmitglieder aus. Dies wird durch ein gesondertes, zwischen den Parteien zu vereinbarendes Protokoll geregelt.
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach den Bestimmungen der internen Satzung auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben. Der Vorstand ist verpflichtet, eine notariell beglaubigte Abschrift des Protokolls spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versammlung der Direktion des Handelsregisters zur Verfügung zu stellen und die in diesem Protokoll enthaltenen, der Eintragung und Bekanntmachung unterliegenden Angelegenheiten zu registrieren und zu erklären.
(3) Der Versammlungsleiter händigt auch dem Vertreter des Ministeriums eine Kopie der Teilnehmerliste, der Tagesordnung und des Protokolls der Mitgliederversammlung aus, sofern dieser anwesend ist.
Elektronisch an der Sitzung teilnehmen
Artikel 15-(1) Für den Fall, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an der Generalversammlung elektronisch gemäß Artikel 1527 des Gesetzes besteht, werden die vom Vorstand und der Versammlungsleitung durchzuführenden Verfahren gemäß Artikel 1527 des Gesetzes und der einschlägigen Gesetzgebung durchgeführt.
KAPITEL DREI
Verschiedene Bestimmungen
Anwesenheit des Vertreters des Ministeriums und Unterlagen zur Generalversammlung
Artikel 16-(1) Die Bestimmungen der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der Generalversammlungen der Aktiengesellschaften und der Vertreter des Ministeriums für Zoll und Handel zur Teilnahme an diesen Versammlungen sind hinsichtlich des Antrags des Vertreters und der Aufgaben und Befugnisse dieses Vertreters für die Versammlungen, bei denen die Teilnahme des Vertreters des Ministeriums zwingend ist, vorbehalten.
(2) Bei der Erstellung der Liste derjenigen, die an der Hauptversammlung teilnehmen und teilnehmen können, der in der Hauptversammlung zu verwendenden Vertretungsunterlagen und des Sitzungsprotokolls sind die Bestimmungen der im ersten Absatz genannten Verordnung zwingend zu beachten.
In der Internen Richtlinie nicht vorgesehene Situationen
Artikel 17 - (1) Tritt während der Sitzungen eine in dieser Internen Richtlinie nicht vorgesehene Situation ein, wird gemäß dem Beschluss der Generalversammlung gehandelt.
Verabschiedung und Änderungen der Internen Richtlinie
Artikel 18 - (1) Diese Interne Richtlinie wird vom Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung der TECHNISCHE HOLDİNG AKTIENGESELLSCHAFT in Kraft gesetzt, registriert und bekannt gegeben. Änderungen der internen Richtlinie unterliegen ebenfalls demselben Verfahren.
Durchführung der internen Richtlinie
Artikel 19 - (1) diese interne Richtlinie, TECHNISCHE HOLDING JOINT STOCK ............ 2021 wurde auf der datierten Vollversammlung angenommen und trat am Tag ihrer Bekanntgabe in der Zeitung des türkischen Handelsregisters in Kraft.